Allgemeine Geschäftsbedingungen

Handel2

1. Leistungen der savi marketing GmbH

Die savi marketing GmbH („savi“) agiert über ihre digitale Promotion-Plattform, als Full Service Provider in den Bereichen Industriecouponing, Cashback, Gewinnspiele, Reklamationsmanagement sowie Datenerfassung und führt zusammen mit FMCG Unternehmen und weiteren hochwertigen Markenartiklern (nachfolgend „Hersteller“ genannt) den Abverkauf steigernde Maßnahmen beim Konsumenten durch. Neben den verkaufsorientierten Services setzt savi für die Hersteller Medialeistungen um, die der Konsumentenaktivierung und dem Brandengagement dienen. Im Rahmen der Couponpromotion übernimmt savi für die Hersteller digitale Erfassungs- und Validierungsvorgänge sowie das Zahlungsmanagement zwischen Hersteller und Händler. Das Zahlungsmanagement erfolgt als Vermittlungsleistung durch savi.

2. Abschluss und Inhalt von Verträgen

2.1 Die Angebote von savi sind stets freibleibend, es sei denn, savi gibt eine bindende Gültigkeitsdauer an.

2.2 Industriecouponing
Für die Durchführung von Industriecouponing übermittelt der Hersteller ein Auftragsformular mit den jeweiligen Aktionsdetails an savi („Auftrag“). Das Auftragsformular enthält einen Link zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“). Mit Absenden des Auftrags an savi, erklärt der Hersteller sein Einverständnis mit der Geltung dieser AGB. Ein Vertrag kommt zustande, sobald savi den Auftrag des Herstellers ausdrücklich in Textform bestätigt („Auftragsbestätigung“). Die Auftragsbestätigung enthält in der Regel eine Zusammenfassung des Auftrags.

2.3 Cashback- und Gewinnspiel-Aktionen
Für die Durchführung von Cashback- und Gewinnspiel-Aktionen wird savi dem Hersteller ein Angebot mit Leistungs- und Budgetübersicht sowie mit einem Link zu diesen AGB übermitteln. Die Aktionsbedingungen werden vom Hersteller selbst festgelegt. Ein Vertrag über Cashback- und Gewinnspiel-Aktionen kommt zustande, sobald der Hersteller das von savi erstellte Angebot unterzeichnet. Das unterzeichnete Angebot ist vom Hersteller per E-Mail an savi zu übermitteln.

2.4 Für den Inhalt der Verträge sind die Auftragsbestätigung bzw. das Angebot von savi an den Hersteller sowie diese AGB maßgebend, soweit die Parteien im Einzelnen nicht etwas Anderes schriftlich vereinbart haben.

2.5 Abweichende Bedingungen des Herstellers sind für savi unverbindlich, auch wenn savi ihnen nicht ausdrücklich widersprochen hat, es sei denn, sie werden von savi ausdrücklich schriftlich anerkannt.

3. Industriecouponing

3.1 savi unterstützt die Durchführung von Couponpromotions von Herstellern gegenüber Endkunden („Industriecouponing“). Im Rahmen des Industriecouponing können einzelne Coupons vom Endkunden bei teilnehmenden Händlern eingelöst werden.

3.2 Es besteht keine Verpflichtung für den Handel an Couponpromotions teilzunehmen. savi macht keinerlei Vorgaben für die gewährten Rabatte oder Endverbraucherpreise. Die Rabattierung sowie die Gewährung/Festsetzung der Rabatthöhe erfolgt alleine durch den Handel.

3.3 Im Einzelnen erbringt savi im Rahmen von Industriecouponing-Aktionen folgende Leistungen für den Hersteller:

(a) Nach Vertragsschluss nimmt savi die Anmeldung der Couponpromotion im Handel sowie das Coupon-Clearing nach Maßgabe des Auftrags des Herstellers vor.

(b) Die Einziehung und Auskehrung der Erstattungswerte und der Handlinggebühren ist ebenso eine Leistung von savi, die gegenüber dem Hersteller gesondert abgerechnet wird.

(c) savi nimmt im Rahmen der Clearingtätigkeit die Validitätsprüfung des Coupons bzw. die Plausibilitätsprüfung des Rabattes vor. Im Rahmen der Validitätsprüfung werden mindestens folgende Inhalte von savi geprüft: Couponcodierung, Gültigkeit der Einlösung bzw. des Erstattungszeitraums, Details zum teilnehmenden Händler bzw. dessen Filialen. Die Plausibilitätsprüfung bezieht sich auf den gewährten und durch den Handelspartner an savi übermittelten Rabattwert/Erstattungswert sowie Fraud Prevention. savi übernimmt jedoch keine Gewähr für die Gültigkeit der Coupons oder Fehler im Handel.

4. Cashback- und Gewinnspiel-Aktionen

4.1 savi leistet während des vereinbarten Aktionszeitraums für die Hersteller die Abwicklung von unterschiedlichen Cashback- und Gewinnspiel-Aktionen gegenüber Endkunden und zahlt entsprechend der Aktionsbedingungen den ausgelobten Rabatt an die Endkunden aus bzw. akzeptiert deren Teilnahme an einem Gewinnspiel. Die Aktionsbedingungen werden vom Hersteller bei Vertragsabschluss selbst bestimmt.

4.2 Die Endkunden können sich an den Cashback- und Gewinnspiel-Aktionen, wie in den Aktionsbedingungen festgelegt, beteiligen („Teilnahme“).

4.3 Im Einzelnen erbringt savi in diesem Zusammenhang folgende Leistungen für den Hersteller:

(a) savi unterhält für den Hersteller eine Online-Plattform und/oder ein Offline-Postfach, an das die Endkunden ihre Teilnahme an der Cashback- oder Gewinnspiel-Aktion senden. Die Teilnahme über die Online-Plattform wird in Echtzeit in das Prüfungstool von savi übermittelt. Die Leerung des Offline-Postfachs erfolgt täglich.

(b) savi überprüft für jede gemäß Ziffer 4.2 eingegangene Teilnahme für die Cashback- oder Gewinnspiel-Aktion, ob die vom Endkunden eingereichten Unterlagen die Voraussetzungen einer Erstattung des Rabattes erfüllen bzw. ob die Voraussetzungen für die Teilnahme am Gewinnspiel gemäß der Ziffer 4.34.3 vorliegen, und überweist bei Vorliegen dieser Voraussetzungen innerhalb von dreißig (30) Werktagen nach Eingang dieser Mitteilung den Kaufpreis für das ausgewählte Produkt an den Endkunden bzw. akzeptiert die Teilnahme am Gewinnspiel. Die Höhe des überwiesenen Kaufpreises richtet sich bei 100%-Rabatt-Aktionen nach dem Betrag, der auf dem vom jeweiligen Endkunden eingesendeten Kassenbon, Kaufnachweis oder anderweitigen Kaufbeleg ausgewiesen wird. Sollten die vom Hersteller definierten Aktionsbedingungen nicht erfüllt sein, wird savi den Endkunden hierüber nicht informieren und den Kaufpreis nicht erstatten, sofern kein anderes Vorgehen zwischen dem Hersteller und savi vereinbart ist.

(c) savi archiviert sämtliche Kaufbelege bis zu sechs (6) Monate nach Ende des Aktionszeitraums. Anschließend werden sämtliche Kaufbelege vernichtet, es sei denn, der Hersteller wünscht eine Herausgabe der Kaufbelege oder die Parteien haben sich auf eine kostenpflichtige Einlagerung der Kaufbelege geeinigt.

(d) savi speichert und verarbeitet die personenbezogenen Daten der Endkunden zum Zwecke der Abwicklung der Cashback- und Gewinnspiel-Aktionen ausschließlich im Auftrag des Herstellers. Hierzu schließen der Hersteller als datenschutzrechtlich Verantwortlicher und savi als Auftragsverarbeiter einen Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO.

(e) savi übermittelt an den Hersteller einmal pro Woche eine Zusammenfassung („Report“) über die Performance der Cashback- oder Gewinnspiel-Aktion. Dieser Report enthält bezogen auf den jeweiligen Endkunden u.a. das erworbene Produkt, das Einkaufsdatum, die Einkaufsstätte sowie den Erstattungsbetrag (bei Cashback).

4.4 savi wird einem Endkunden unter folgenden Bedingungen den kommunizierten Rabatt erstatten bzw. ihn für ein Gewinnspiel zulassen:

(a) Der Endkunde nimmt über die Online-Plattform oder das Postfach an der Cashback- oder Gewinnspiel-Aktion teil.

(b) savi erhält von dem Endkunden einen Kaufbeleg entweder als Original, Kopie oder Fotografie. Der Kaufbeleg bezieht sich auf den Erwerb eines oder mehrerer ausgewählter Produkte während des Aktionszeitraums.

(c) Die weiteren Voraussetzungen der Cashback- oder Gewinnspiel-Aktion bestimmen sich nach Maßgabe der jeweiligen Vereinbarung mit dem Hersteller.

4.5 Der Hersteller teilt savi spätestens vier (4) Wochen vor dem Aktionszeitraum mit, welche Kaufbelege im Einzelnen als Nachweis für die Erstattung des Kaufpreises erforderlich sind.

5. Vergütung

5.1 Vergütung für Couponing

Die Vergütung für das Couponing richtet sich nach den jeweils zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung geltenden Preisen von savi.

(a) Folgende Kosten werden im Rahmen des Couponing von savi erhoben:

(i) Clearinggebühr: Je eingelöstem Coupon wird von savi für die Abrechnung mit dem Handel eine Clearinggebühr erhoben. Hierbei handelt es sich um einen Leistungsausgleich für savi, der im Rahmen des Zahlungsmanagements sowie der Clearingleistung erhoben wird.

(ii) Setupgebühr: Je angemeldetem Coupon Code erhebt savi eine feste Gebühr für die Abstimmung der GS1 konformen Coupon Codierung samt Coupon Details, der Kassenversorgung des Handels inkl. Aktionsbriefing, der Abstimmung und Prüfung der Layouts sowie für die Erstellung von Reportings.

(iii) Interclearing: Im Rahmen der Kassenversorgung können externe Agenturen Gebühren erheben, die als Interclearinggebühr an den Hersteller weiterberechnet werden. Die Gebühr wir einmalig bei der Erstellung des Coupon Codes erhoben und ist bei 500,00€ je Coupon Code gedeckelt.

(b) Sonstige Gebühren

Zusätzliche Leistungen von savi im Rahmen von Industriecouponing-Aktionen werden nach gesonderter Vereinbarung mit dem Hersteller nach tatsächlichem Zeitaufwand von savi abgerechnet.

5.2 Vergütung für Cashback- und Gewinnspiel-Aktionen

(a) Die Vergütung von Cashback- und Gewinnspiel-Aktionen richtet sich nach den im Angebot von savi aufgeführten Preisen.

(b) Zusätzlich zahlt der Hersteller an savi die während des Aktionszeitraums von savi an die Endkunden erstatteten Kaufpreise. Grundlage dieser Erstattung ist der Report im Sinne der Ziffer 4.3(e).

6. Zahlung von Erstattungswert und Handlinggebühr

6.1 Erstattungswert

(a) Die Hersteller zahlen an savi einen Betrag, welcher der durch den Handel den Endkunden gewährten Rabattierung entspricht („Erstattungswert“). savi übernimmt als Clearinghaus die Auskehrung des Erstattungswerts an die Händler. Es handelt sich insoweit für savi um einen durchlaufenden Posten. Der Erstattungswert ist nicht Teil der an savi nach Ziffer 5 zu zahlenden Vergütung.

(b) Grundsätzlich bildet der auf dem Coupon angegebene Rabattwert („Face Value“), die Abrechnungsgrundlage zwischen Handel, savi und Hersteller. In Sonderfällen kann der Hersteller savi damit beauftragen einen reduzierten Erstattungswert an den Handel auszuzahlen. Der Erstattungswert ist maximal so hoch wie der Face Value. Die Höhe bzw. Berechnungsweise des Erstattungswertes teilt der Hersteller vor Beginn der Couponpromotion an savi mit.

(c) Der Rabattwert des eingelösten Coupons entspricht einem Bruttobetrag, d.h. er schließt die Umsatzsteuer ein.

6.2 Handlinggebühr

(a) Darüber hinaus verpflichtet sich der Hersteller im Rahmen des Industriecouponing zur Zahlung einer Handlinggebühr an savi zugunsten der Händler. Diese wird von den Händlern je durch Endkunden eingelöstem Coupon gefordert und stellt für savi einen durchlaufenden Posten dar. Die Handlinggebühr ist nicht Teil der an savi nach Ziffer 5 zu zahlenden Vergütung.

(b) Etwaige Anpassungen der Handlinggebühr werden vollständig an den Hersteller weiterbelastet. Die Höhe der Handlinggebühren wird von den Händlern bestimmt, sodass es zu Schwankungen kommen kann. savi ist nicht verpflichtet, entstehende Differenzen zwischen der durch die Hersteller gezahlten Handlinggebühr und der an die Händler auszukehrenden Handlinggebühr auf eigene Kosten auszugleichen.

7. Zahlungsweise

7.1 Die an savi nach Ziffer 5 zu zahlende Vergütung und den nach Ziffer 6 zu zahlenden Erstattungswert sowie Handlinggebühren, stellt savi dem Hersteller monatlich jeweils nach Ablauf eines (1) Monats in Rechnung. Die Rechnung ist sofort zur Zahlung fällig, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.

7.2 savi kann vor Beginn der Couponpromotion eine angemessene Vorauszahlung vom Hersteller verlangen und eine entsprechende A-Konto-Rechnung gegenüber dem Hersteller erstellen. Sofern savi von diesem Recht Gebrauch macht, wird als Grundlage der A-Konto Rechnung eine Prognose der zu erwartenden Kosten von savi erstellt. Hierbei werden neben der nach Ziffer 5 zu zahlenden Vergütung und der nach Ziffer 6 zu zahlenden Handlinggebühr auch die durchlaufenden Kosten in voller Höhe berücksichtigt. Sofern savi während der Dauer einer Couponpromotion feststellen sollte, dass die Kosten die initial gestellte A-Konto Rechnung übersteigen, kann savi weitere A-Konto-Rechnungen erstellen. Der nach Abzug verbleibende Saldo, mittels A-Konto vorgenommener Verrechnungen, ist ebenfalls sofort zur Zahlung fällig.

7.3 Der Hersteller ist nicht berechtigt, Forderungen von savi um Gegenforderungen zu kürzen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, dass die Gegenforderungen oder das Zurückbehaltungsrecht von savi schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten, die nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen, ist ausgeschlossen.

7.4 Bei Zahlungsverzug berechnet savi Zinsen in Höhe von neun (9) Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank p. a., es sei denn, dass ein höherer oder niedrigerer Schaden nachgewiesen wird. Zusätzlich berechnet savi eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR 250,00 pro Zahlungserinnerung. Eine erneute Zahlungserinnerung ergeht frühestens nach Ablauf von zwei Wochen.

7.5 Forderungen von savi werden unabhängig von der Laufzeit erfüllungshalber angenommener Wechsel sofort fällig, wenn vertragliche Vereinbarungen durch den Hersteller schuldhaft nicht eingehalten werden. Bei Zahlungsverzug, Wechselprotest und Zahlungseinstellung des Herstellers kann savi die sofortige Zahlung der Gesamtforderung – einschließlich etwaiger Forderungen aus umlaufenden Wechseln – ohne Rücksicht auf die vereinbarte Fälligkeit verlangen. Das gilt auch dann, wenn savi Umstände bekannt werden, die zu begründeten und erheblichen Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Herstellers Anlass geben, und zwar auch dann, wenn diese Umstände schon bei Vertragsschluss vorlagen, savi jedoch nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten. In allen genannten Fällen ist savi auch berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und, wenn die Vorauszahlung oder Sicherheit nicht binnen zwei (2) Wochen geleistet wird, ohne erneute Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

8. Ansprüche wegen mangelhafter Leistung / Haftung

8.1 savi wird die geschuldeten Leistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes erbringen.

8.2 Zeitangaben von savi sind freibleibend und begründen keine Frist zur Leistungserbringung durch savi. Bei Verzögerungen bei der Leistungserbringung gerät savi nicht in Verzug. Zwei (2) Wochen nach Ablauf dieser Zeitangaben kann der Hersteller savi eine angemessene Frist zur Leistungserbringung setzen. Erst mit Ablauf der Nachfrist gerät savi in Verzug.

8.3 Über eine schuldhafte, mangelhafte Erbringung der Leistungen hat der Hersteller savi unverzüglich schriftlich zu informieren und hat savi aufzufordern, den Mangel innerhalb einer Frist von zwei (2) Wochen nach Zugang der schriftlichen Aufforderung zu beseitigen. Sofern savi den Mangel bzw. die Beanstandung nicht beseitigen kann oder falls für den Hersteller eine Nacherfüllung unzumutbar ist, kann der Hersteller von dem Vertrag zurücktreten oder Herabsetzung der vereinbarten Vergütung verlangen, wobei dieser Betrag pro Jahr begrenzt ist auf ein Drittel der im Aktionszeitraum in Rechnung gestellten Vergütung. Alle übrigen Ansprüche wegen Mängeln sind ausgeschlossen.

8.4 savi haftet im Übrigen für alle sonstigen dem Hersteller etwa zustehenden Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrunde, ausschließlich nach Maßgabe der nachfolgenden Ziffern 8.5 bis 8.8.

8.5 savi haftet nicht für Irrtümer beim Couponing oder Clearing von gefälschten oder unrechtmäßig erworbenen Coupons.

8.6 savi haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung von savi oder einem gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. savi haftet ferner unbeschränkt für Schäden, die von savi oder einem gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht wurden, sowie für Schäden, die durch Fehlen einer von savi garantierten Beschaffenheit hervorgerufen wurden.

8.7 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

8.8 Die Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche und Mängelansprüche gegen savi beträgt ein (1) Jahr außer in Fällen der Ziffer 8.6 und 8.7. Der Beginn der Verjährung richtet sich in jedem Fall nach den gesetzlichen Vorschriften.

9. Höhere Gewalt

Bei Eintritt höherer Gewalt, etwa Betriebsstörungen, Transportverzögerungen, Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung und bei sonstigen Leistungshindernissen, die nicht von savi zu vertreten sind, kann savi die Leistungserbringung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit danach hinausschieben. Sofern es sich voraussichtlich um ein dauerndes Hindernis handelt, steht savi das Recht zu, die Leistungserbringung ganz oder teilweise zu verweigern. Dem Hersteller stehen in diesem Fall keine Schadensersatzansprüche gegen savi zu. Er ist nicht zur Erbringung der Gegenleistung verpflichtet und erhält eine von ihm geleistete Anzahlung zurück.

10. Vertragslaufzeit und Beendigung

10.1 Der Vertrag beginnt mit Übersendung der Auftragsbestätigung durch savi bzw. mit Unterzeichnung des Angebots durch den Hersteller und endet automatisch sechs Monate nach Ablauf der Industriecouponing-Aktion bzw. der Cashback- und Gewinnspiel-Aktion.

10.2 Das Recht zur Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung ist insbesondere dann gegeben, wenn savi oder der Hersteller in Vermögensverfall gerät, Zahlungen einstellt oder ein Insolvenzverfahren über das Vermögen beantragt wird oder savi oder der Hersteller gegen eine wesentliche Vertragspflicht verstoßen.

10.3 Die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses bedarf der Schriftform. Wird die Kündigung durch Einschreiben übermittelt, so gilt sie auch dann als zugegangen, wenn ein Zustellungsversuch fruchtlos verlaufen ist und dem Empfänger eine Zustellungsnachricht hinterlassen worden ist.

10.4 Im Falle der Beendigung eines Dauerschuldverhältnisses werden alle während der Geltung des Dauerschuldverhältnisses abgeschlossenen und noch laufenden Geschäfte, insbesondere ohne hierauf beschränkt zu sein alle begonnenen Couponpromotions, von savi ordnungsgemäß abgewickelt und von dem Hersteller vergütet.

11. Übertragung /Forderungsabtretung

11.1 Die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag mit savi zwischen den Parteien dürfen nicht ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Partei übertragen werden.

11.2 Der Hersteller ist nicht berechtigt, Forderungen aus den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien ohne schriftliche Zustimmung von savi an Dritte abzutreten.

12. Verbundene Unternehmen

savi ist berechtigt, die geschuldeten Leistungen auch durch verbundene Unternehmen im Sinne des § 15 ff. AktG durchführen zu lassen.

13. Verschwiegenheit

13.1 Die Parteien verpflichten sich wechselseitig, sämtliche ihnen im Zusammenhang mit diesem Vertrag mündlich, schriftlich oder in anderer Form zugänglich werdenden Informationen der jeweils anderen Partei, die als vertraulich bezeichnet werden oder nach sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse erkennbar sind, für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren geheim zu halten und sie – soweit nicht zur Erreichung des Ver-tragszweckes und insbesondere zur Ausübung vertraglicher Nutzungsrechte geboten – weder aufzuzeichnen noch an Dritte weiterzugeben oder zu verwerten. Subunternehmer dürfen nur mit Einwilligung der jeweils anderen Partei eingeschaltet werden und müssen in einem Umfang zur Vertraulichkeit, der den Vertraulichkeitspflichten in dieser Ziffer 13 entspricht, verpflichtet werden. Vertrauliche Informationen sind auch solche im Sinne des § 1 Nr. 1 GeschGehG.

13.2 Die Parteien werden durch geeignete vertragliche Abreden mit den für sie tätigen Arbeitnehmern und Beauftragten sicherstellen, dass auch diese unbefristet jede eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung der in Ziffer 13.1 beschriebenen Informationen, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse der jeweils anderen Partei unterlassen und sich in gleicher Weise zur Geheimhaltung verpflichten.

13.3 Die Geheimhaltungsverpflichtungen gemäß 13.1 finden keine Anwendung auf Informationen, von denen die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei durch schriftliche Unterlagen nachweisen kann, dass sie

(a) ihr vor der Mitteilung nachweislich bekannt waren und nicht durch Bruch einer Geheimhaltungsverpflichtung durch einen Dritten offengelegt worden sind, oder

(b) der Öffentlichkeit vor der Mitteilung bekannt oder allgemein zugänglich waren, oder

(c) der Öffentlichkeit nach der Mitteilung ohne Mitwirkung oder Verschulden des zur Geheimhaltung Verpflichteten bekannt oder allgemein zugänglich geworden sind.

13.4 Die Parteien verpflichten sich wechselseitig, sämtliche Dokumente, Akten oder andere Unterlagen der jeweils anderen Partei, welche geheime Informationen enthalten, sowie Kopien hiervon, zurückzugeben und entsprechende Daten zu löschen, soweit und sobald diese Unterlagen/Daten nicht mehr zur Erfüllung von Verpflichtungen aus diesem Vertrag oder zur Ausübung vertraglicher Nutzungsrechte benötigt werden und der Herausgabe und Löschung keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.

14. Schlussbestimmungen

14.1 Diese AGB finden ausschließlich auf den Geschäftsverkehr mit Unternehmern Anwendung. Gleichbehandelt werden auch Geschäfte mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

14.2 Verarbeitet savi personenbezogene Daten für den Hersteller, richtet sich die Verarbeitungstätigkeit nach der Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung zwischen dem Hersteller und der savi.

14.3 Änderungen und Ergänzungen der vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien, einschließlich dieser Schriftformklausel, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für Neben- und Zusatzabreden.

14.4 Erfüllungsort ist Hamburg.

14.5 Die Beziehungen zwischen savi und dem Hersteller unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Bestehende oder künftige zwischenstaatliche oder internationale Übereinkommen finden, auch nach ihrer Übernahme in das deutsche Recht, keine Anwendung.

14.6 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Vertrag ist nach Wahl von savi Hamburg oder der Sitz des Herstellers, für Klagen des Herstellers ausschließlich Hamburg. Gesetzliche Regelungen über ausschließliche Zuständigkeiten bleiben unberührt.

14.7 Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird durch die Unwirksamkeit dieser Bestimmung die Wirksamkeit aller übrigen Bestimmungen dieser AGB nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, eine unwirksame Bestimmung durch eine rechtsgültige Bestimmung zu ersetzen, die in wirtschaftlicher Hinsicht dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Regelungszweck in zulässiger Weise am nächsten kommt. Gleiches gilt für etwaige Lücken dieser AGB oder anderer vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien.

Damit verfügt savi über die Erlaubnis der BaFin zur Erbringung des Zahlungsdienstes Finanztransfergeschäft des Zahlungsdienstaufsichtsgesetzes (ZAG).